Allgemeine Geschäftsbedingung
KPS Prüfservice GmbH (im Folgenden „KPS“ genannt)
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist.
1.2 KPS erbringt technische Dienstleistungen in Form von Gutachten, Prüfungen, Messungen/Labordienstleistungen, Beratungsleistungen und spezieller Ausbildung und entwickelt Dienstleistungen im Bereich neuer Technologien („Dienstleistungen“).
1.3 KPS erbringt alle Dienstleistungen nur auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sofern sie der Auftraggeber anerkannt hat, gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Verträge mit ihm. Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Leistungsverzeichnis an, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als KPS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn KPS in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt oder KPS auf ein Schreiben des Auftraggebers, das dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen aufführt oder auf sie Bezug nimmt, bloß verweist. Hinweisen des Auftraggebers auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.4 Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von KPS sind nur dann bindend, wenn sie von KPS ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von KPS sind freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich in ihrem Text als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt auch, wenn KPS dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat. Die Angebote von KPS gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots des Auftraggebers (das Angebot des Auftraggebers nachfolgend bezeichnet als die „Bestellung“).
2.2 Die Bestellung der Dienstleistungen durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist KPS berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei KPS anzunehmen.
2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Aufnahme der Tätigkeit erklärt werden. Erst mit Annahme der Bestellung durch KPS nach Ziffer 2.2 und 2.3 kommt ein Vertrag zwischen KPS und dem Auftraggeber zustande. Weicht die von KPS erklärte Annahme (Auftragsbestätigung) von der Bestellung ab, gilt diese als neues Angebot von KPS.
3. Durchführung des Auftrages und Leistungsumfang
3.1 Die von KPS angenommenen Aufträge werden durchgeführt bzw. Gutachten werden erstellt nach den anerkannten Regeln der Technik. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften des Auftraggebers (etwa Gefährdungsbeurteilungen, auftraggeberseitig angegebene Prüfzyklen etc.).
3.2 Der Umfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen von KPS ergibt sich aus dem der Bestellung zugrundeliegenden Angebot und dessen Anlagen (soweit vorhanden), insbesondere dem Leistungsverzeichnis. Stellt sich im Laufe der Durchführung des Auftrages heraus, dass die Prüfbedingungen deutlich von den Bedingungen abweichen, die vom Auftraggeber kommuniziert wurden, hat KPS das Recht, die vom Auftraggeber veranlassten Mehraufwendungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Weigert sichder Auftraggeber, diese Mehraufwendungen zu bezahlen, hat KPS das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – Zeichnungen, Abbildungen, Gewichtsangaben usw. -enthalten, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur Annäherungswerte, keine verbindlich zugesicherten Eigenschaften.
4. Fristen und Termine
Die von KPS angegebenen Auftragsfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
5. Gewährleistung
5.1 Mängel, die bei Untersuchung des Auftraggebers feststellbar sind, sind KPS im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen nach Ausführung der Leistung anzuzeigen; andere Mängel (versteckte Mängel) sind KPS unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Tagen nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und den mangelhaften Zustand und dessen Ausmaß genau beschreiben.
5.2 Der Auftraggeber hat KPS zur Überprüfung einer Mängelrüge aussagefähige Belege vorzulegen und KPS die Möglichkeit einzuräumen, den gerügten Mangel zu untersuchen.
5.3 Sind von KPS erbrachte Leistungen mangelhaft und hat der Auftraggeber dies KPS gemäß Ziffer 5.1 ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Auftraggeber, sofern ihm der Mangel bei Abnahme der Leistung nicht bekannt war, und gesetzliche Mängelansprüche bestehen, diese mit folgenden Maßgaben zu:
a) KPS hat das Recht zur Nacherfüllung des Mangels.
b) KPS behält sich im Falle der Mängelbeseitigung zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder aus gesetzlichen Gründen entbehrlich sein, so kann der Auftraggeber entweder vom Vertrag zurücktreten, wenn eine erhebliche Pflichtverletzung vorliegt oder die Minderung erklären. Tritt der Auftraggeber zurück, ist KPS berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; KPS muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
c) Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt Ziffer 6.
5.4 Gewährleistung wird von KPS nur für die bei ihr gemäß Ziffer 2.1 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Dienstleistungen übernommen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, wird nicht übernommen; insbesondere trägt KPS keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand der Dienstleistung sind. Auch in letzterem Fall werden die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers der Anlage weder eingeschränkt noch übernommen. Mängelansprüche bestehen zudem nicht für Sachschäden und deren Folgen, wenn Mängel auf fehlerhaften Unterlagen, Bestellungen oder fehlerhaften Informationen des Auftraggebers beruhen.
5.5 Mängelansprüche des Auftraggebers, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Anstelle dieser Frist gelten in den folgenden Fällen die gesetzlichen Verjährungsfristen:
a) im Falle der Haftung wegen Vorsatzes,
b) im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels,
c) bei Nichteinhaltung von KPS ausdrücklich übernommenen Garantien,
d) für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
e) für Ansprüche wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der KPS oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der KPS beruhen.
6. Haftung
6.1 KPS haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden oder auf einer einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht im Sinne der Ziffer 6.2 durch KPS beruhen.
6.2 Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
6.3 KPS haftet im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
6.4 Eine Haftung für Schäden durch Ablösen alter Etiketten an elektrischen Betriebsmitteln ist ausgeschlossen. Ebenso haftet KPS nicht für indirekte Schäden wie Produktionsausfall, entgangener Gewinn etc.. Dies gilt nicht, soweit der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch KPS verursacht wurde.
6.5 Soweit KPS im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß vorstehender Ziffer 6.1 für einfach fahrlässig verursachte Schäden haftet, ist deren Ersatzpflicht jedoch der Höhe nach je Schadensfall begrenzt auf:
– 10.000.000,00 EUR für Sachschäden– 10.000.000,00 EUR für Personenschäden– 10.000.000,00 EUR für Vermögensschäden.
6.6 Eine Haftung für Schäden, die durch die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht worden sind, ist ausgeschlossen.
6.7 Schadensersatzansprüche aus der einfach fahrlässigen Verletzung von Pflichten, die nicht bereits der Verjährung nach Ziffer 5.5 unterfallen, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
6.8 Der in Ziffern 6.1-6.6 enthaltene Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie für Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.9 Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die KPS haften soll, unverzüglich KPS schriftlich anzuzeigen.
6.10 Soweit Schadensersatzansprüche gegen KPS ausgeschlossen oder begrenzt sind, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter sowie Erfüllungsgehilfen von KPS. Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, die für dessen Betriebsgröße und -art üblichen Versicherungen gegen unmittelbare oder mittelbare Schäden abzuschließen.
7. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen, Aufrechnungs- und Abtretungsverbot, Zahlungsverzug
7.1 Für die Berechnung der Leistungen gelten die in dem der Bestellung zugrundeliegenden Angebot von KPS oder in der hiervon abweichenden Annahme durch KPS gemäß Ziffer 2.3 Satz 3 genannten Entgelte, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist.
7.2 Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
7.3 Beanstandungen der Rechnungen von KPS sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.
7.4 Änderungen der Durchführungszeiten für die Dienstleistungen muss der Auftraggeber mindestens 5 Arbeitstage vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn mitteilen.
7.5 Eine Aufrechnung gegen Forderungen von KPS ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Auftraggeber kann seine Ansprüche auf Erbringung der Dienstleistungen nicht ohne Zustimmung von KPS an Dritte abtreten.
7.6 Die Mindestprüfzeit je Arbeitstag beträgt acht Stunden in der Zeit von 8 – 17 Uhr. Sollte die Mindestprüfzeit ohne Verschulden der KPS unterschritten werden, so fällt zusätzlich zu den Prüfkosten je nicht angefangener Stunde, die bis zum Erreichen der Acht-Stunden-Grenze fehlt, der im Angebot bzw. der Annahme genannte Stundensatz an.
7.7 Eventuell anfallende Wartezeiten und Regiearbeiten, die nicht in den Verantwortungsbereich von KPS fallen, werden mit den im Angebot bzw. der Annahme angegebenen Stundensätzen berechnet. Am Ende einer Kalenderwoche kann die Übersicht der angefallenen Regie- und Wartezeiten beim vor Ort projektverantwortlichen Servicetechniker von KPS, inklusive der Erklärung über das Zustandekommen der Anzahl der angefallenen Stunden, eingesehen werden. Der Auftraggeber hat am Ende einer Kalenderwoche die Anzahl der Regie- und Wartezeiten von seinem Projektverantwortlichen beim projektverantwortlichen Servicetechniker der KPS unterzeichnen und hierdurch deren Berechnung genehmigen zu lassen oder schriftlich Einspruch einzulegen. Erfolgt weder die Unterzeichnung noch ein schriftlicher Einspruch durch den Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen ab Einsichtnahmemöglichkeit, gilt die Anzahl der Regie- und Wartezeiten und deren Berechnung an den Auftraggeber als vereinbart.
7.8 Wird KPS pauschal für ein Prüfprojekt beauftragt, so sind Mehraufwendungen, die durch veränderte Bedingungen (etwa höhere Stückzahl an zu prüfenden Geräten) verursacht sind, vom Auftraggeber zu vergüten.
7.9 Angemessene Kostenvorschüsse können vom Auftraggeber verlangt werden und Teilrechnungen können entsprechend den bereits erbrachten Leistungen gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die KPS damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.
7.10 KPS behält sich das Recht vor, sämtliche gegenwärtige und künftige gegen den Auftraggeber gerichteten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten. Der Auftraggeber akzeptiert diese Abtretung.
7.11 Die durch eine Teil- oder Schlussrechnung gestellten Entgelte sind mit Zustellung der jeweiligen Rechnung beim Auftraggeber fällig und spätestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Rechnungszustellung ohne Abzug zu bezahlen. Wird ein nach dem Kalender bestimmbares anderes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist KPSberechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % p.a., mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem Basiszins zu verlangen. Im ersteren Fall ist der Auftraggeber berechtigt, KPS nachzuweisen, dass KPS als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ist KPS in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist KPS berechtigt, diesen geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
7.12 Befindet sich der Auftraggeber KPS gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
8. Preisanpassungen
8.1 KPS ist berechtigt, eine Anpassung der vom Auftraggeber zu zahlenden Preise auf Grund der Entwicklung, der für die Preisberechnung maßgeblichen Kostenfaktoren, auf die KPS keinen Einfluss hat, zu verlangen, soweit Preissteigerungen (mehr als 3%) eintreten. Der für die Preissteigerung maßgebliche Indikator ist der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts, soweit die Steigerungen auch die vorbenannten Kostenfaktoren betreffen. Zu den Kostenfaktoren zählen u.a. Kosten für die An- und Abreise der Mitarbeiter, inkl. KFZ-Treibstoffpreise, Fernverkehr- und Flugpreise sowie Mehrkosten bei Unterbringungen u.ä..
8.2 Treten solche Preissteigerungen ein, wird KPS ihr Anpassungsverlangen dem Auftraggeber gegenüber anzeigen und ihm den Vorschlag neuer Preise übermitteln. KPS wird bei der neuen Preiskalkulation die Position des Auftraggebers angemessen berücksichtigen. Beide Parteien werden sich daraufhin nach besten Kräften bemühen, eine für beide angemessene Anpassung der Preise zu erreichen.
8.3 Können sich die Parteien trotz intensiver Bemühungen binnen eines (1) Monats auf keine Anpassung der Preise einigen, hat KPS das Recht, den Vertrag mit Frist von einem (1) Monat außerordentlich zu kündigen.
9. Leistungsverweigerungsrecht und Kündigung des Vertrags durch KPS bei mangelnder Leistungsfähigkeit
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von KPS auf Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist KPS nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zur Kündigung vom Vertrag berechtigt.
10. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz
10.1 Von schriftlichen Unterlagen, die KPS zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf KPS Abschriften zu ihren Akten nehmen.
10.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich KPS seine eigentums- und urheberrechtlichen Rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von KPS Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag bei der KPS nicht erteilt wird, dieser ohne ausdrückliches Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
10.3 Muster werden separat in Rechnung gestellt. Kostenvoranschläge sind kostenpflichtig, falls nichts anderes vereinbart ist.
10.4 Die Parteien und ihre Mitarbeiter werden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Vertrags nicht unbefugt offenbaren und verwerten.
10.5 Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag bezweckt keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die KPS. Vielmehr geschieht ein etwaiger Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen. Soweit Zugriff auf personenbezogene Daten erfolgt, werden die Parteien die Vorschriften des BDSG, der DSGVO und der sonstigen einschlägigen Schutzvorschriften einhalten.
11. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht
11.1 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz von KPS.
11.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz von KPS.
11.3 Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).
Stand August 2022