Nach welchen Vorschriften müssen Krananlagen sicherheitsgeprüft werden?
Alle Krane und Hebezeuge unterliegen gemäß BetrSichV und DGUV Vorschriften einer Prüfpflicht. Damit sind folgende Vorgaben zur Kranprüfung verbunden:
DGUV VORSCHRIFT 52 (BISHER BGV D6)
Gemäß dieser Vorschrift müssen Krane regelmäßig durch Sachverständige geprüft werden. Neben den Angaben, wann und wie oft Kranprüfungen erforderlich sind, gibt es hier auch Prüfvorgaben zu speziellen Kranarten wie z.B. Turmdrehkranen, Lkw-Anbaukranen und Fahrzeugkranen.
DGUV VORSCHRIFT 54 (BISHER BGV D8)
Diese DGUV Vorschrift für Krane bezieht sich auf deren Restlebensdauer. Die Beurteilung der Restlebensdauer ist ein wichtiger Bestandteil der Krananlagen Prüfung, denn das Hubwerk darf nur betrieben werden, solange es aufgrund seines Alters noch einen sicheren Betrieb gewährleisten kann.
In der DGUV Vorschrift 54, § 23, Absatz 4 ist vorgeschrieben, dass bei jeder Prüfung von Krananlagen der verbrauchte Anteil der theoretischen Lebensdauer des Krans zu ermitteln ist. Die Durchführung erfolgt gemäß folgender Anweisung: FEM 9.755 – Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden von motorisch angetriebenen Serienhubwerken. Hierin sind verschiedene Ermittlungsmethoden zur Restlebensdauer der Krane benannt, wobei vor allem die Ausstattung des Krans maßgeblich für die richtige Methode ist.
DGUV VORSCHRIFT 3
Diese Vorschrift bezieht sich auf die Prüfung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln und betrifft folglich die Prüfung der elektrischen Betriebssicherheit von Krananlagen. Dafür sind die elektrotechnischen Regeln der DIN VDE 0105-100 maßgeblich. Diese Kranprüfung muss von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden.